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Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß der Eingliederungshilfe nach § 53-54 Sozialgesetzbuch XII.
Eine Kostenübernahme ist beim Sozialhilfeträger zu beantragen oder im Einzelfall beim örtlichen Jugendamt.
Der zuständige Sozialhilfeträger überprüft und entscheidet über den Antrag, ggf. kann er ein ärztliches Gutachten vom Gesundheitsamt einfordern.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Hilfebedarf, der im niedersächsischen Landesrahmenvertrag festgelegt ist.
Nach Bewilligung der Kostenübernahme durch den Sozialträger erfolgt die Aufnahme in der Einrichtung.
Hilfeplangespräche und eine Gesamtplanung werden in Zusammenarbeit mit dem Leistungsträger, den Eltern/gesetzlichen Vertretern, der BewohnerIn und Leistungserbringer durchgeführt. Sie dienen der Zielüberprüfung bzw. neuen Zielvereinbarungen.
Diakonisches Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg
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